Es ist unbestritten, dass die Ehefrau des Beschuldigten von ihrem verstorbenen leiblichen Vater verschiedene Wertgegenstände, insbesondere Bilder und Uhren, geerbt hat (vgl. Bestätigung der Notarin F.________ vom 19. Juli 2013 auf pag. 53). Es wurden im gegenseitigen Einverständnis Erbstücke in der Wohnung der Ehegatten B.________ untergebracht und über einen Verkauf verschiedener Gegenstände an die Ehegatten B.________ verhandelt. Es ist sodann unbestritten, dass der Beschuldigte am 13. Juli und am 17. Juli 2013 insgesamt mindestens vier Uhren aus der Wohnung der B.________ mitnahm. Betreffend dreier dieser Uhren wird der Beschuldigte des Diebstahls beschuldigt.