4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde im Schuldpunkt angefochten. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist generell nicht möglich, da er die Grundlage aller weiteren Entscheidungen darstellt und damit logisch vorgeht (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 399 StPO). Das Berufungsgericht hat somit das gesamte Urteil zu überprüfen, dies mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten ist das Gericht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung