Am 10. Februar 2016 forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten zur Mitteilung auf, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 468). Nachdem sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Februar 2016 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatte (pag. 471), ordnete die Verfahrensleitung dieses mit Verfügung vom 24. Februar 2016 an (pag. 473). Von Amtes wegen wurden als Beweisergänzungen ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Leumundsbericht des Beschuldigten eingeholt (pag.