_ vom 13. November 2015 über die Kontobewegungen in der Zeit vom 4. Juni 2013 bis 9. August 2013 zu den Akten zu erkennen (pag. 459). Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 465). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde dem Beweisantrag des Beschuldigten stattgegeben und der ins Recht gelegte Kontoauszug zu den Akten erkannt (pag. 466). Am 10. Februar 2016 forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten zur Mitteilung auf, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag.