2. Berufung und oberinstanzliche Beweisergänzungen Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 13. November 2015 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 445). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 25. Januar 2016 erklärte der Beschuldigte die Anfechtung der Ziffer I des vorinstanzlichen Urteils (pag. 458 f.). Als Beweisergänzung beantragte er, es sei der Kontoauszug der E.________(Bank) von C.________ vom 13. November 2015 über die Kontobewegungen in der Zeit vom 4. Juni 2013 bis 9. August 2013 zu den Akten zu erkennen (pag.