Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 6 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. August 2016 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichter Weber Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Diebstahl Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10.11.2015 (PEN 15 319) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. November 2015 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) des Diebstahls, mehrfach begangen am 13. und am 17. Juli 2013 in M.________, zum Nachteil des Ehepaars B.________, im Deliktsbe- trag von CHF 2‘530.00 verurteilt. Er wurde zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 1‘200.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. August 2013 verurteilt. Weiter wurden ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 3‘348.40 auferlegt (pag. 404 ff.). 2. Berufung und oberinstanzliche Beweisergänzungen Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 13. November 2015 frist- und formge- recht die Berufung an (pag. 445). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Beru- fungserklärung vom 25. Januar 2016 erklärte der Beschuldigte die Anfechtung der Ziffer I des vorinstanzlichen Urteils (pag. 458 f.). Als Beweisergänzung beantragte er, es sei der Kontoauszug der E.________(Bank) von C.________ vom 13. November 2015 über die Kontobewegungen in der Zeit vom 4. Juni 2013 bis 9. August 2013 zu den Akten zu er- kennen (pag. 459). Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 erklärte die Generalstaatsanwalt- schaft den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 465). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde dem Beweisantrag des Beschuldigten stattgegeben und der ins Recht gelegte Kontoauszug zu den Akten erkannt (pag. 466). Am 10. Februar 2016 forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten zur Mitteilung auf, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 468). Nachdem sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Februar 2016 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatte (pag. 471), ordne- te die Verfahrensleitung dieses mit Verfügung vom 24. Februar 2016 an (pag. 473). Von Amtes wegen wurden als Beweisergänzungen ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Leumundsbericht des Beschuldigten eingeholt (pag. 474). Die schriftliche Beru- fungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 19. April 2016 und ging am folgenden Tag beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 495 ff.). Zudem übermittelte der Be- schuldigte zwei persönliche Eingaben mit dem Antrag, diese zu den Akten zu erkennen. Die Verfahrensleitung nahm die Eingaben mit Verfügung vom 20. April 2016 zur Kenntnis (pag. 535). 3. Anträge des Beschuldigten Mit seiner Berufungsbegründung stellte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschul- digten folgende Anträge (pag. 512): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. November 2015 hinsichtlich Ziff. II in Rechtskraft erwachsen ist. II. Herr A.________ vgt. sei freizusprechen 2 von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich mehrfach begangen am 13.07.2013 und 17.07.2013 in M.________, z.N. der Eheleute B.________; unter Auferlegung der Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz an den Kanton Bern und unter Aus- richtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss beiliegender Kostennote. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde im Schuldpunkt angefochten. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist generell nicht möglich, da er die Grundlage aller weiteren Entschei- dungen darstellt und damit logisch vorgeht (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 399 StPO). Das Berufungsgericht hat somit das gesamte Urteil zu überprüfen, dies mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten ist das Gericht an das Ver- schlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorbemerkungen Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vorgeworfen, aus der Wohnung des Ehe- paars B.________ am 13. Juli 2013 und am 17. Juli 2013 insgesamt drei Uhren (Pariser- pendulen), welche ihm bzw. seiner Ehefrau zuvor durch die B.________ abgekauft worden waren, mitgenommen zu haben (pag. 235). Der Beschuldigte ist seit 1995 mit der Tochter von Frau B.________ verheiratet. Zwischen den beiden Ehepaaren besteht eine lange Vorgeschichte familiärer Streitigkeiten. 6. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Ehefrau des Beschuldigten von ihrem verstorbenen leiblichen Vater verschiedene Wertgegenstände, insbesondere Bilder und Uhren, geerbt hat (vgl. Bestätigung der Notarin F.________ vom 19. Juli 2013 auf pag. 53). Es wurden im gegen- seitigen Einverständnis Erbstücke in der Wohnung der Ehegatten B.________ unterge- bracht und über einen Verkauf verschiedener Gegenstände an die Ehegatten B.________ verhandelt. Es ist sodann unbestritten, dass der Beschuldigte am 13. Juli und am 17. Juli 2013 insgesamt mindestens vier Uhren aus der Wohnung der B.________ mitnahm. Be- treffend dreier dieser Uhren wird der Beschuldigte des Diebstahls beschuldigt. Bestritten ist einzig, in wessen Eigentum sich die drei angeblich gestohlenen Uhren (Pariserpendulen «Hirtenbub mit Hund», «Frau mit Rose» und «2 Puttos mit Schild und Speer oder mit Pfeilbogen») befanden. Zur Klärung dieser Frage ist zu beurteilen, ob betreffend dieser Uhren zwischen dem Beschuldigten respektive seiner Ehefrau, die er in den Kaufverhand- lungen vertrat, und den Ehegatten B.________ ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Während die B.________ aussagen, es sei eine Einigung zustande gekommen und es seien insgesamt CHF 6000.00 in bar und ohne Quittung bezahlt worden, wurde nach An- gaben des Beschuldigten und seiner Ehefrau nie etwas bezahlt, da keine Einigkeit über den Preis bestand. 3 7. Vorhandene Beweismittel Es liegen keine direkten objektiven Beweismittel vor. Der Sachverhalt ist vorliegend in ers- ter Linie anhand von Aussagen der beteiligten Personen, nämlich der beiden Ehepaare, zu ermitteln. 8. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten je einzeln eingehend gewürdigt. Die Aussagen des Beschuldigten hielt sie zusammenfassend für widersprüch- lich, unstimmig und unglaubhaft (pag. 423 = S. 16 der Urteilsbegründung). Die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten, C.________, erschienen der Vorinstanz zu vage, als dass darauf abgestellt werden könnte und sie beurteilt sie als unstimmig und unglaubhaft (pag. 426 = S. 19 der Urteilsbegründung). Andererseits erschienen ihr die Aussagen von Herrn B.________ gleichbleibend, detailreich und ohne eigentliche Widersprüche (pag. 430 ff. = S. 23 ff. der Urteilsbegründung). Sie stellte dementsprechend auf seine Aussagen ab. Dasselbe hielt die Vorinstanz zu den Aussagen von Frau B.________ fest, welche nach- vollziehbar, schlüssig und glaubhaft seien und sich mit den Aussagen ihres Ehemannes deckten (pag. 435 f. = S. 28 f. der Urteilsbegründung). Insgesamt und unter Miteinbezug des persönlichen Eindrucks kam die Vorinstanz zum Schluss, man habe sich am 8. Juli 2013 über den Kauf von 7 oder 8 Uhren und 12 Bildern geeinigt und einen pauschalen Preis von CHF 6‘000.00 vereinbart. Frau B.________ habe CHF 5‘000.00 von ihrem Konto abgehoben und dem Beschuldigten CHF 300.00 als An- zahlung geleistet. Am darauf folgenden Tag seien die Erbstücke in die Wohnung der B.________ gebracht worden, wo dann Herr B.________ den Restbetrag von CHF 5‘700.00 an C.________ übergeben habe. Das Eigentum an den beschriebenen Erbstücken sei somit an das Ehepaar B.________ übergegangen. Der Beschuldigte habe folglich Uhren mitgenommen, welche nicht ihm respektive seiner Ehefrau gehört hätten (pag. 436 = S. 29 der Urteilsbegründung). 9. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten bringt vor, die B.________ hätten nach langjährigem Kontaktabbruch nur deshalb wieder Kontakt zu den A.________ gesucht, weil sie grösstes Interesse an den zum Nachlass von G.________ gehörenden Kunstgegenständen gehabt hätten. Die aktenkundigen Briefe der B.________ an die A.________ (pag. 158 ff.) würden dies belegen. Noch im Februar 2013 hätten die B.________ den Sozialdienst böswillig auf die mögliche Erbschaft hingewiesen (Schreiben auf pag. 166). Der plötzliche Sinneswan- del der B.________ lasse auf eine berechnende und opportunistische Vorgehensweise schliessen, was im vorliegenden Verfahren nicht ausser Acht gelassen werden dürfe. Sie hätten sehr wohl ein Motiv für die Falschbezichtigung und versucht, den Beschuldigten zu diskreditieren und in ein schlechtes Licht zu rücken. Die B.________ hätten nicht konstant und widerspruchsfrei ausgesagt, sondern das Kern- geschehen widersprüchlich geschildert. Die Aussagen der A.________ seien sodann nicht so widersprüchlich und von schlechter Qualität, dass festgestellt werden müsste, es hand- le sich dabei klarerweise um Lügen. Es dürfe nicht als Lügensignal gewertet werden, dass 4 der Beschuldigte schlecht über die B.________ spreche, da dies angesichts der Vorge- schichte authentisch wirke. Die Verteidigung vertrete die Ansicht, dass sich die Parteien über den Kaufpreis für die Gegenstände, welche die B.________ erwerben wollten, nicht haben einigen können. An- lässlich des Besuchs von 13. Juli 2013 habe der Beschuldigte denn auch demonstriert, dass auf dieser Basis kein Kauf zustande komme und habe bereits zwei Uhren mitge- nommen. Die B.________ hätten dies so akzeptiert und gedacht, man würde bezüglich der restlichen Objekte später einen Konsens finden. Weil die A.________ am 17. Juli 2013 mit dem Preis von CHF 6‘000.00 immer noch nicht einverstanden gewesen seien, hätten sie die gefährdeten Gegenstände mitnehmen und in Sicherheit bringen wollen. Die Gierig- keit der A.________ habe die B.________ aufgrund der Umstände sehr verärgert. Dies sei auch der Grund, weshalb sie auf dem Kaufvertrag und der Aushändigung der Barmittel beharren würden. Der Bargeldbezug der B.________ von CHF 5‘000.00 am 8. Juli 2013 sei nur ein Indiz für deren Version. Es sei aber nicht bekannt, wie die B.________ ihre Zahlungen erledigen würden und wie oft sie solche Bezüge gemacht hätten. Es gäbe zahl- reiche Indizien, die für die geschilderte Version des Sachverhaltes sprechen würden: So sei es nicht nachvollziehbar, dass die B.________ trotz der Vorgeschichte mit den A.________ keine Quittung für die Zahlungen ausgestellt hätten. Im Jahr 1995 habe Herr B.________ gar Quittungen ausgestellt, als man noch ein gutes Verhältnis gehabt habe. Dasselbe gelte für das Fehlen des Kaufvertrages, in dem die Gegenstände genau aufge- führt worden wären. Der erneute Einlass der A.________ in die Wohnung der B.________ am 17. Juli 2013 sei nicht erklärbar, hätten die A.________ die B.________ am 13. Juli 2013 bestohlen. C.________ habe nach der Barerbschaft vom 16. Juni 2013 im Juli 2013 noch reichlich Geld gehabt und es seien rückwirkende Ergänzungsleistungen in Aussicht gestanden. Es sei kein finanzielles Motiv vorhanden gewesen. Der Beschuldigte hätte zu- dem keinen Zivilprozess zur Rückgabe von Erbstücken eingeleitet, wenn er und seine Frau das Geld hierfür bereits erhalten hätten. Die Parteien hätten sich über den Verkauf der drei betreffenden Uhren nicht einigen können. Es habe keine tatsächliche Willens- übereinstimmung zwischen den A.________ und den B.________ vorgelegen. Zwischen der Eigentümerin der drei Uhren, C.________, und den Ehegatten B.________ sei kein Vertrag abgeschlossen worden und die Uhren hätten sich zu den relevanten Zeitpunkten nicht im Eigentum der Ehegatten B.________ befunden. Es bestünden unüberbrückbare Zweifel an der strafrechtlichen Schuld des Beschuldigten, weshalb ein vollumfänglicher Freispruch zu ergehen habe (zum Ganzen vgl. die schriftliche Berufungsbegründung auf pag. 497 ff.). Der Beschuldigte reichte sodann zusätzlich zur schriftlichen Berufungsbegründung seines Verteidigers zwei eigene Eingaben zu den Akten, in denen er anhand zusammenkopierter Ausschnitte aus den Einvernahmeprotokollen darlegt, weshalb die Aussagen der Ehegat- ten B.________ widersprüchlich und unglaubhaft seien (pag. 513 ff. und pag. 521 ff.). 10. Beweiswürdigung durch die Kammer 10.1 Allgemeines Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die Urteilsbegrün- dung der Vorinstanz verwiesen (pag. 413 ff. = S. 6 ff. der Urteilsbegründung). Gleiches gilt 5 für die zutreffenden Zusammenfassungen der Aussagen der Beteiligten (pag. 416 ff. = S. 9 ff. der Urteilsbegründung). 10.2 Aussagen der Ehegatten B.________ Die Kammer folgt der Feststellung der Vorinstanz, dass die Aussagen von Herrn und Frau B.________ ausführlich, detailreich sind und sich gegenseitig überwiegend decken (vgl. pag. 430 ff. und pag. 435 f.). Die Aussagen wirken grundsätzlich glaubhaft. Es ist zwar, wie der Verteidiger des Beschuldigten ausführt, zutreffend, dass die Briefe der B.________ an die A.________ betreffend des Erbes von G.________ (pag. 156 ff.) auf eine durch das Interesse an Erbschaftsgegenständen motivierte Kontaktaufnahme schliessen lassen. Auch ist die Enttäuschung von Frau B.________, schlussendlich doch nicht Erbin von G.________ geworden zu sein, erkennbar (pag. 159 f). Im Weiteren lässt sich nicht verneinen, dass bei den B.________ gegenüber dem beschuldigten Schwieger- sohn grosser Unmut zu herrschen scheint. So ist aktenkundig, dass Herr B.________ die Sozialdienste der Gemeinde K.________ zuerst telefonisch und mit Schreiben vom 19. Februar 2013 auf das Erbe von G.________ hinwies und diese vor dem Beschuldigten warnte (pag. 166). In der polizeilichen Einvernahme reichte Herr B.________ einen Zei- tungsartikel zu einer Streitigkeit des Beschuldigten um Sozialhilfegelder zu den Akten (pag. 35). Frau B.________ wies auf eine Anzeige des Beschuldigten gegen sie aus dem Jahre 2011 hin (pag. 42) und gab einen Zeitungsartikel mit dem Titel «Billette ertrogen und weiterverkauft» zu den Akten (pag. 8 und 85). Allein daraus kann jedoch nicht auf die Un- glaubhaftigkeit der Aussagen geschlossen werden. Ansonsten verzichteten die Ehegatten B.________ in ihren Einvernahmen nämlich darauf, den Beschuldigten unnötig in ein ne- gatives Licht zu rücken. Eine Strafanzeige (pag. 18) erstatteten sie erst, nachdem sie ih- rerseits angezeigt worden waren und dies auch nicht sofort, obwohl sie bereits zwei Tage zuvor ausgesagt hatten, bestohlen worden zu sein. Dass sie nur den Beschuldigten wegen Diebstahls anzeigten und nicht auch dessen Ehefrau, die leibliche Tochter von Frau B.________, führt ebenfalls noch nicht zur Annahme, die Vorwürfe gegenüber dem Be- schuldigten seien von vornherein falsch. Schliesslich ist es der Beschuldigte, der gemäss eigenen Aussagen die Uhren behändigt hat. Allerdings verbleiben bei der Würdigung der Aussagen der Ehegatten B.________ trotz vorhandener Realitätskriterien gewisse Unklarheiten. Dies hat auch die Vorinstanz nicht verkannt. So hielt sie fest, es sei ihr nicht entgangen, dass im Laufe des Verfahrens ver- schiedene Kaufsummen bzw. Teilbeträge genannt worden seien und erst an der Haupt- verhandlung gänzlich habe geklärt werden können, wie viele Uhren die B.________ tatsächlich gekauft hätten. Letztlich sei jedoch immer von einer Gesamtsumme von CHF 6‘000.00 die Rede gewesen (pag. 436 f. = S. 29 f. der Urteilsbegründung). Insgesamt haben die B.________ tatsächlich immer von einer Kaufsumme von CHF 6‘000.00 ge- sprochen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dies der Preis war, den die Ehegatten B.________ für die Erbgegenstände bezahlen wollten. Ungereimtheiten bestehen in Bezug auf die Frage, über welche Gegenstände, insbeson- dere Uhren, im Konkreten ein Kaufvertrag zustande gekommen sein soll. In den der Tat nahen polizeilichen Einvernahmen sagten sowohl Herr als auch Frau B.________, der Beschuldigte habe zu Unrecht insgesamt vier Uhren mitgenommen (pag. 35, Z. 93 und pag. 42, Z. 108). Mit der Strafanzeige vom 20. Juli 2013 reichte Frau B.________ eine Deliktsgutliste ein (pag. 9 und pag. 69). Auf dieser Liste heisst es, am 13. Juli 2013 seien 6 die Uhr «Frau mit Harfe» und die Uhr «Puttos (Liebesengel) Links Knabe mit Schild. Rechts Amor mit Pfeil» entwendet worden. Am 17. Juli 2013 sei die Uhr «Frau mit Rose» gestohlen worden. Die weitere entwendete Uhr gehöre C.________. Um welche Uhr es sich handelt, blieb unerwähnt. In der Eingabe der B.________ vom 21. August 2013 an die Schlichtungsbehörde heisst es, am 13. Juli 2013 habe der Beschuldigte eine Tischuhr von ihnen und eine von C.________ mitgenommen und am gleichen Abend dem Uhrmacher H.________ verkauft (pag. 73). Gemäss der vom Beschuldigten zu den Akten gegebenen Quittung des Uhrmachers vom 13. Juli 2013 handelte es sich dabei um die Uhren «2 Put- tos mit Schild und Speer» und der «Frau mit Harfe» (pag. 32). Gemäss der Eingabe an die Schlichtungsbehörde wurden am 17. Juli 2013 zwei weitere Uhren vom Beschuldigten mitgenommen, wobei genauere Angaben zu den Uhren fehlen (pag. 73). In der Einver- nahme vom 12. März 2014 sagte Herr B.________ aus, der Beschuldigte hätte am 13. Juli 2013 die Uhr «Hirtenbub mit Hund» und eine zweite Uhr, die im Eigentum von C.________ gewesen sei, entwendet. Auf Vorlage der früheren Deliktsgutliste (pag. 69) führte er aus, es sei ein Irrtum gewesen. Am 13. Juli 2013 sei einzig der «Hirtenbub mit Hund» wegge- kommen, die «Frau mit Harfe» nicht. Die «Frau mit Rose» und «2 Puttos mit Schild und Speer» seien am 17. Juli 2013 weggekommen. Von den sieben Uhren, die sie abgekauft hätten, würden drei Uhren fehlen (pag. 129, Z. 109 ff.). Frau B.________ sagte am 12. März 2014 aus, die Kaufpreispauschale habe ca. 7 Uhren und 12 Bilder beinhaltet (pag. 135, Z. 57). Am 13. Juli 2013 habe der Beschuldigte zwei Uhren behändigt, die ganz si- cher ihnen (den B.________) gehört hatten (pag. 135, Z. 61). Auf Vorhalt der Aussage ihres Mannes meinte sie jedoch, es sei möglich, dass eine der Uhren C.________ gehört habe. Der «Hirtenbub mit Hund» habe sicher ihnen gehört (pag. 135, Z. 63 ff.). Am 17. Juli 2013 habe der Beschuldigte die Uhr «Frau mit Rose» und noch zwei weitere Uhren aus der Wohnung entwendet, wovon eine aber C.________ gehört habe (pag. 135, Z. 75). In der Hauptverhandlung vom 10. November 2015 kam Herr B.________ dann auf Nachfra- ge zum Schluss, sie hätten acht Uhren gekauft. Bei diesen Aussagen der Ehegatten B.________ bleiben doch gewisse Zweifel, ob wirklich eindeutig klar war, welche und wie viele Uhren vom verhandelten Kauf tatsächlich erfasst gewesen sein sollen und welche nicht. Ebenfalls unklar ist, wann genau welche der vier genannten Uhren vom Beschuldig- ten mitgenommen wurden. Die Einigung für den Kauf der Erbgegenstände zur Pauschalsumme von CHF 6‘000.00 soll am 8. Juli 2013 zustande gekommen sein (vgl. Aussage Herr B.________ pag. 368, Z. 28). Die Ehegatten B.________ schilderten übereinstimmend und glaubhaft, dass sie sich am 8. Juli 2013 im Café der I.________ in M.________ mit dem Beschuldigten getroffen hätten. Dieser habe einen vorbereiteten Kaufvertrag dabei gehabt, der aber grammatika- lisch und inhaltlich katastrophal gewesen sei, weshalb er ihn zwecks Änderung wieder mitgenommen habe (pag. 40, 128, 366 und 373). Wie sich die Einigung zwischen Ihnen und dem Beschuldigten im Detail manifestiert haben soll, wurde nicht beschrieben. 10.3 Aussagen der Ehegatten A.________ Die Kammer folgt den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschul- digten in verschiedener Hinsicht unglaubhaft wirken (pag. 420 ff. = S. 13 ff. der Urteilsbe- gründung). Die Aussagen des Beschuldigten sind meist knapp und detailarm. Er bestätigt in Übereinstimmung mit den Aussagen der Ehegatten B.________, am 8. Juli 2013 in der I.________ gewesen zu sein (pag. 144, Z. 227 ff.). Bei den Kaufsverhandlungen habe man 7 sich wegen dem Preis nicht einigen können (pag. 143, Z. 167 f. und pag. 357, Z. 18 f.). Er bestreitet sodann auch, am 8. Juli 2013 einen Kaufvertrag dabei gehabt zu haben und dass ein solcher überhaupt existierte (pag. 358, Z. 1 f. und pag. 141, Z. 109 ff.). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, sind die Aussagen von C.________ nur wenig ergiebig und wirken eher unglaubhaft (pag. 425 f. = S. 18 f. der Urteilsbegründung). Sie sagte jedoch in Überstimmung mit ihrem Ehemann aus, sie seien sich mit ihren Eltern bei den Verkaufsverhandlungen nicht einig geworden. Ihre Eltern hätten nur ganz am unte- ren Ende bezahlen wollen, das sei ihnen viel zu wenig gewesen, da es sich um wertvolle Uhren gehandelt habe (pag. 361, Z. 9 ff.). Die Frage, was denn am unteren Ende heisse, konnte sie nicht genau beantworten, sondern sagte nur, in Bezug auf eine Uhr hätten sie nur CHF 300.00 bezahlen wollen (pag. 361, Z. 17 ff.). 10.4 Zustandekommen eines Kaufvertrages Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Beim Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäu- fer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu ver- schaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). Der Vorinstanz ist zwar insofern beizupflichten, dass die Aussagen der Ehegatten B.________ bei der Prüfung auf Realitätskriterien und Lügensignale glaubhafter wirken als diejenigen der Ehegatten A.________. Dies reicht vorliegend jedoch noch nicht aus, um auf den Bestand eines Kaufvertrages bezüglich der drei vom Beschuldigten behändigten Uhren zu schliessen. Obwohl die Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau wenig glaubhaft erscheinen, lässt sich nicht nachweisen, dass es sich bei der Aussage, es habe keine Einigung bezüglich des Preises gegeben, um eine Lüge handelt. Die Vorinstanz konzentrierte sich in ihrer Beweiswürdigung stark auf die Geldübergabe und schloss dar- aus auf die Einigung der Parteien in Sachen Kauf. Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass selbst bei Annahme einer erfolgten Geldübergabe nicht ohne weiteres davon ausge- gangen werden kann, die Ehegatten A.________ seien mit dem Kaufpreis von pauschal CHF 6‘000.00 einverstanden gewesen und hätten dies auch kundgetan. Die Ehegatten B.________ schliessen bei ihrer Aussage, es sei eine Einigung zustande gekommen, auf innere Tatsachen betreffend andere Personen. Es sind keine detaillierten Aussagen dazu vorhanden, wie die Einigung bzw. das Einverständnis des Beschuldigten in Vertretung seiner Ehefrau am 8. Juli 2013 genau kundgetan wurde. Weiter besteht durch das Fehlen eines schriftlichen Kaufvertrages kein klarer Nachweis, welche Gegenstände vom Kauf tatsächlich erfasst gewesen sein sollen. So bestanden bei den B.________ diesbezüglich vor allem zu Beginn des Verfahrens gewisse Unsicherheiten. Gemäss Auflistung der Notarin hat C.________ 14 Bilder und 9 Uhren geerbt (pag. 53 f.). Unter der Annahme, dass die B.________ alle Uhren, ausser der «Frau mit Harfe», sowie zwölf Bilder, wie sie in der Zivilklage der A.________ aufgelistet waren (pag. 385), kaufen wollten, betrug der bekannte Schätzungswert nach der Liste von J.________(Auktionshaus) (pag. 64 ff.) und der Uhren-Schatzung von H.________ (pag. 83) insgesamt CHF 8‘950.00 (Uhren CHF 5‘200.00 und Bilder CHF 3‘750.00). Es wäre somit durchaus nachvollziehbar, wenn die Ehegatten A.________ auf einem höheren Kaufpreis als dem Pauschalbetrag von CHF 6‘000.00 beharrt hätten und deshalb wegen der Nichterfüllung ihrer Forderung durch die Ehegatten B.________ die Uhren mitnahmen. 8 Es ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die B.________ einen Kaufpreis von CHF 6‘000.00 bezahlen wollten. Dass die A.________ mit diesem Kaufpreis einverstanden waren und somit ein Kaufvertrag, der die drei strittigen Uhren umfasst, zustande kam, stellt eine plausible Sachverhaltsvariante dar, die fehlende Einigung betreffend dem Preis eine andere. Keine Variante lässt sich beweismässig zweifelsfrei nachweisen. Trotz der glaub- haften Aussagen der Ehegatten B.________ bestehen nicht zu unterdrückende Zweifel am Zustandekommen eines gültigen Kaufvertrages durch übereinstimmende Willensäusse- rung der Vertragsparteien. In dubio pro reo ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Kammer geht somit davon aus, dass kein gültiger Kaufvertrag zustande kam und sich die durch den Beschuldigten aus der Wohnung der Ehegatten B.________ entwendeten Uhren am 13. und am 17. Juli 2013 im Eigentum von C.________ befanden. III. Rechtliche Würdigung Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Fremd ist eine Sache, wenn sie nach den Regeln des Zivilrechts im Eigentum einer anderen Person steht als derjenigen des Täters (BGE 132 IV 5 E. 3.3 = Pra 2006 Nr. 136 S. 935). Die vom Beschuldigten behändigten Uhren befanden sich gemäss Beweisergebnis im Tat- zeitpunkt nicht im Eigentum der Ehegatten B.________, sondern im Eigentum seiner Ehe- frau. Der Beschuldigte selbst war nicht zivilrechtlicher Eigentümer. Allerdings ist er vorlie- gend einzig des Diebstahls zum Nachteil der Ehegatten B.________ angeklagt. Bei einem Diebstahl zum Nachteil der Ehefrau wäre ein entsprechender Strafantrag notwendig ge- wesen (Art. 139 Ziff. 4 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist somit von der Anschuldigung des Diebstahls freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung 11. Verfahrenskosten Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird oberin- stanzlich vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen. Damit trägt der Kanton Bern sowohl die erst- wie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die erstinstanzliche Festset- zung der Verfahrenskosten von CHF 3‘348.40 ist zu bestätigen. Die Kosten des oberin- stanzlichen Verfahrens werden bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 24 Bst. a VKD). 12. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch oder Einstel- lung des Verfahrens bzw. bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Die Ent- schädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO, da die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei Freispruch 9 oder Einstellung des Verfahrens nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 436 Abs. 2 StPO auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar sind (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2). Der amtliche Verteidiger hat beantragt, es sei festzustellen, dass die Festsetzung des amt- lichen Honorars für die Vertretung des Beschuldigten in erster Instanz in Rechtskraft er- wachsen sei. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Das neue Urteil des Beru- fungsgerichts ersetzt das erstinstanzliche Urteil (Art. 408 StPO). Die obere Instanz hat somit zwingend auch über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstin- stanzliche Verfahren neu zu bestimmen. Vorliegend wird das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung bestätigt (pag. 442 = S. 35 der Urteilsbegründung). Da der Beschuldigte freigesprochen wird und ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden, entfällt dessen Pflicht, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zum vol- len Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss der eingereichten Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 19. April 2016 bestimmt (pag. 530 ff.). Das vom Kanton Bern an Rechtsanwalt D.________ auszurich- tende Honorar für das erstinstanzliche Verfahren wird demnach auf CHF 4‘751.35 und dasjenige für das oberinstanzliche Verfahren auf – im Lichte von Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV mit Blick auf den Wechsel ins schriftliche Verfahren gerade noch angemessen erschei- nende – CHF 3‘305.45 festgesetzt (Art. 135 StPO; Art. 42 KAG). 10 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich mehrfach begangen am 13. und 17. Juli 2013 in M.________, z.N. des Ehepaars B.________ (Deliktsbetrag CHF 2‘350.00). II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘348.40 und die oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 800.00 trägt der Kanton Bern. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.00 200.00 CHF 4'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 199.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'399.40 CHF 351.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'751.35 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.75 200.00 CHF 2'950.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 110.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'060.60 CHF 244.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'305.45 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz 11 Bern, 17. August 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 12