4. zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 20.06.2013 an D.________; 5. zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 2‘744.40 sowie einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 2‘299.90 an D.________; 6. zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 08.06.2013 an G.________; 7. zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 2‘216.60 sowie einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 5‘530.35 an G.________; 8. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.