4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’800.00. V. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und Art. 433 StPO verurteilt: 1. zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 20.06.2013 an C.________; 2. zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 03.07.2013 an E.________; 3. zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 7‘279.20 sowie einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 4‘699.85 an C.________ und E.________;