56 1. zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 6‘300.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 16.12.2014 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 26.02.2015. 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen von insgesamt CHF 3‘671.20.