der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28.02.2013 für eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde; die Probezeit um 1 Jahr verlängert wurde; für das Widerrufsverfahren keine Kosten erhoben wurden. II. 55 A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich begangen am 06.07.2013 in O.________, P.________(Strasse), z.N. von D.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: