773 ff.) und für D.________ auf CHF 2‘944.40 (pag. 778) bestimmt. Diese sind grundsätzlich zu bestätigen. In Abweichung von der Vorinstanz erachtete die Kammer für C.________ und D.________ eine Genugtuungssumme von je CHF 4‘000.00 anstelle von CHF 5‘000.00 als angemessen, weshalb die Straf- und Zivilkläger in diesem Punkt teilweise unterlegen sind. Die Genugtuungssumme von E.________ in der Höhe von CHF 500.00 wurde bestätigt. Es rechtfertigt sich die Parteientschädigung von C.________ und E.________ um CHF 500.00 auf CHF 7‘279.20 und jene von D.________ um CHF 200.00 auf CHF 2‘744.40 zu reduzieren.