Aufgrund der Reduktion der Genugtuung auf CHF 4‘000.00 rechtfertigt es sich auch oberinstanzlich die Parteientschädigung um CHF 500.00 auf CHF 5'000.00 zu reduzieren. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer hat die Beschuldigte dem Privatkläger somit eine Parteientschädigung von CHF 5‘530.35 zu bezahlen. 36.2.2 Rechtsanwalt F.________ Die Entschädigungen für die Vertretung der Straf- und Zivilkläger C./D./E..________ vor erster Instanz durch Rechtsanwalt F.________ wurde von der Vorinstanz gemäss den eingereichten Kostennoten vom 18. November 2015 für C.________ und E.________ auf CHF 7‘779.20 (pag. 773 ff.) und für D.