Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt H.________ für die Vertretung des Privatklägers mit eingereichter Kostennote vom 20. November 2017 eine Entschädigung im Umfang von 25 Stunden und in der Höhe von CHF 6‘875.00 (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Kammer erachtet den Aufwand von 25 Stunden für das oberinstanzliche Verfahren als zu hoch, weshalb es diesen um 5 Stunden auf 20 Stunden und damit CHF 5‘500.00 senkt. Aufgrund der Reduktion der Genugtuung auf CHF 4‘000.00 rechtfertigt es sich auch oberinstanzlich die Parteientschädigung um CHF 500.00 auf CHF 5'000.00 zu reduzieren.