In Abweichung von der Vorinstanz erachtete die Kammer eine Genugtuungsumme in der Höhe von CHF 4‘000.00 anstelle von CHF 5‘000.00 als angemessen, weshalb der Privatkläger in diesem Punkt teilweise unterlegen ist. Es rechtfertigt sich deshalb die Parteientschädigung um CHF 200.00 auf CHF 2‘216.60 zu reduzieren. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger somit eine Parteientschädigung von CHF 2‘216.60 zu bezahlen. Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt H.__