52 Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). 36.2.1 Rechtsanwalt Dr. H.________ Die Entschädigung für die Vertretung des Privatklägers G.________ vor erster Instanz durch Rechtsanwalt H.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der eingereichten Kostennote vom 4. November 2015 auf CHF 2‘416.60 bestimmt (pag. 731) und ist grundsätzlich zu bestätigen. In Abweichung von der Vorinstanz erachtete die Kammer eine Genugtuungsumme in der Höhe von CHF 4‘000.00