Unter diesen Umständen rechtfertigt der Freispruch vorliegend auch keine anteilsmässige Ausscheidung der Entschädigung, womit die Beschuldigte für die ausgerichtete amtliche Entschädigung voll rück- und nachzahlungspflichtig bleibt. Sie hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘776.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘759.35, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 36.2 Privatkläger Gestützt auf Art.