und C.________ sowie an den Zivilkläger G.________ wurden zudem um CHF 1‘000.00 auf CHF 4‘000.00 gesenkt, was im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigungen berücksichtigt wurde. Die jeweiligen Parteientschädigungen wurden im Verhältnis zur Reduktion der Genugtuung ebenfalls gesenkt. Unter diesen Umständen rechtfertigt der Freispruch vorliegend auch keine anteilsmässige Ausscheidung der Entschädigung, womit die Beschuldigte für die ausgerichtete amtliche Entschädigung voll rück- und nachzahlungspflichtig bleibt.