Wie bereits ausgeführt, generierte der Vorwurf der Beschimpfung aufgrund der umfassenden Überprüfung des Sachverhaltskomplexes C./D./E..________ weder der Kammer noch der Beschuldigten oder der Verteidigung zusätzlichen Aufwand, weshalb auf das Ausscheiden von Verfahrenskosten verzichtet wurde. Die Genugtuungsbeiträge an die Straf- und Zivilkläger D.________ und C.________ sowie an den Zivilkläger G.________ wurden zudem um CHF 1‘000.00 auf CHF 4‘000.00 gesenkt, was im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigungen berücksichtigt wurde.