1057 f.). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 21. November 2017 (pag. 1488 ff.) auf insgesamt CHF 7‘776.85 festgesetzt. Die Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Beschimpfung z.N. von D.________ freigesprochen. Wie bereits ausgeführt, generierte der Vorwurf der Beschimpfung aufgrund der umfassenden Überprüfung des Sachverhaltskomplexes C./D./E..___