135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 wurde der Beschuldigten im Berufungsverfahren Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet (pag. 1057 f.).