51 36. Entschädigungen 36.1 Beschuldigte Die Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach ihr im Zusammenhang mit den Vorwürfen, für welche sie freigesprochen worden ist, keine zusätzlichen wirtschaftlichen Einbussen entstanden sind (pag. 863, S. 53 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigten wird daher keine Entschädigung ausgerichtet. Gemäss Art.