Die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten von CHF 3‘671.20 ist somit zu bestätigen und sie sind der Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Als unterliegende Partei trägt die Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘800.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011).