Im Übrigen wurde die Beschuldigte schuldig erklärt. Aufgrund des Umfangs und der Intensität der einzelnen Vorwürfe musste der Sachverhaltskomplex C./D./E..________ einer umfassenden Überprüfung unterzogen werden, weshalb durch den Vorwurf der Beschimpfung weder der Kammer noch der Beschuldigten oder der Verteidigung zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Es wird deshalb auf das Ausscheiden von Verfahrenskosten verzichtet. Die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten von CHF 3‘671.20 ist somit zu bestätigen und sie sind der Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.