Die Beschuldigte hat durch dieses Schreiben, welches sie teilweise auch an weitere Stellen geschickt hat, den Zivilkläger in seiner Persönlichkeit verletzt und damit in kausaler Weise eine immaterielle Unbill von einer objektiv und subjektiv gewissen Schwere herbeigeführt. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 als etwas zu hoch. Die Kammer erachtet eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 4'000.00 als angemessen. G.________ ist somit für das Geschehene eine Genugtuungssumme von CHF 4‘000 nebst Zins zu 5% seit dem 8. Juni 2013 zuzusprechen.