So führte auch der Zivilkläger anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er schliesse nicht aus, dass bei den verschiedenen Empfängern eine Personalakte über ihn angelegt worden sei, was im Falle einer allfälligen Bewerbung wieder zur Sprache kommen könnte (pag. 1447). Die Beschuldigte hat durch dieses Schreiben, welches sie teilweise auch an weitere Stellen geschickt hat, den Zivilkläger in seiner Persönlichkeit verletzt und damit in kausaler Weise eine immaterielle Unbill von einer objektiv und subjektiv gewissen Schwere herbeigeführt.