50 (pag. 1454). Am Ergebnis vermag dies nichts zu ändern. So führte auch der Zivilkläger anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er schliesse nicht aus, dass bei den verschiedenen Empfängern eine Personalakte über ihn angelegt worden sei, was im Falle einer allfälligen Bewerbung wieder zur Sprache kommen könnte (pag.