49 Abs. 1 OR auch hier erfüllt: Die Beschuldigte hat den Zivilkläger in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2013 in seiner Ehre verletzt und seinen Ruf geschädigt. Zudem enthält das Schreiben eine Verteilerliste von 36 zusätzlichen Adressaten, darunter unter anderem die Kantonspolizei diverser Kantone, diverse Medien sowie das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (pag. 264). Die Beschuldigte führte anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme aus, dass die Verteilerliste zwar so aufgeführt sei, sie den Brief nur gewissen, aber nicht allen aufgeführten Stellen geschickt habe