Als Polizist müsse vermehrt mit Beschimpfungen gerechnet werden und eine Behinderung in seinem beruflichen Fortkommen sei zudem nicht belegt. Unter diesen Umständen rechtfertige sich keine Genugtuung. (pag. 1460). Unzweifelhaft sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR auch hier erfüllt: Die Beschuldigte hat den Zivilkläger in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2013 in seiner Ehre verletzt und seinen Ruf geschädigt.