33. Genugtuungsforderung von G.________ Der Zivilkläger macht vorliegend einen Genugtuungsanspruch in der Höhe von CHF 5‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Juni 2013 geltend (pag. 1483). Die Beschuldigte ihrerseits beantragte gemäss den Ausführungen ihres Verteidigers in der oberinstanzlichen Verhandlung die Abweisung der Zivilklage des Zivilklägers. Es könne nicht angehen, dass ein Polizist privat und unangemeldet bei der Berufungsführerin erscheine. Als Polizist müsse vermehrt mit Beschimpfungen gerechnet werden und eine Behinderung in seinem beruflichen Fortkommen sei zudem nicht belegt.