Die Beschuldigte wendete sich mit einem Schreiben vom 3. Juli 2013 an die Strafund Zivilklägerin und setzte diese damit unter Druck. Dadurch hat sie die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Persönlichkeit verletzt und damit in kausaler Weise eine immaterielle Unbill von einer objektiv und subjektiv gewissen Schwere herbeigeführt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stand die Straf- und Zivilklägerin im Vergleich zu ihrem Ehemann und ihrem Schwager weniger im Zentrum der Geschehnisse (pag. 861, S. 51 der Urteilsbegründung).