Die Beschuldigte ihrerseits beantragte gemäss den Ausführungen ihres Verteidigers in der oberinstanzlichen Verhandlung die Abweisung der Zivilklage der Strafund Zivilklägerin. Aufgrund des beantragten Freispruchs fehle es an einer Grundlage für die Ausrichtung einer Genugtuung (pag. 1460). Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR sind hier ebenfalls erfüllt: Die Beschuldigte wendete sich mit einem Schreiben vom 3. Juli 2013 an die Strafund Zivilklägerin und setzte diese damit unter Druck.