32. Genugtuungsforderung von E.________ Auch die Straf- und Zivilklägerin fordert von der Beschuldigten eine Genugtuung. Die Vorinstanz sprach der Straf- und Zivilklägerin eine solche von CHF 500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. Juli 2013 zu (pag. 808). Die Straf- und Zivilklägerin beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Abweisung der Berufung in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1485). Die Beschuldigte ihrerseits beantragte gemäss den Ausführungen ihres Verteidigers in der oberinstanzlichen Verhandlung die Abweisung der Zivilklage der Strafund Zivilklägerin.