In der Zeitspanne vom 20. Juni 2013 bis zum 3. März 2014 kam es wiederholt zu Vorfällen und sogar zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, musste der Straf- und Zivilkläger immer wieder damit rechnen, erneut von der Beschuldigten angegangen zu werden und befürchten, dass er sich vor Vorgesetzten und Dritten rechtfertigen muss, was sein Privatleben stark tangierte (pag. 862, S. 52 der Urteilsbegründung). Vor diesem Hintergrund und im Lichte der Schwere der Verletzung sowie aufgrund der Dauer und der Anzahl an Vorfällen erachtet die Kammer eine Genugtuung von