Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 861 f., S. 51 f. der Urteilsbegründung): A.________ änderte ein Schreiben so ab, dass der Eindruck entstand, als dass D.________ eingestanden hätte, dass sein Bruder ein Testament gestohlen und er, sein Bruder und seine Mutter dieses seither unterdrücken würden. Dieses Schreiben reichte sie im Zeitraum vom 20.06.2013 bis 25.07.2013 bei diversen Behörden ein. Mehrfach, so am 20.06.2013 und am 02.07.2013, wendete sie sich schriftlich an D.______