Unzweifelhaft sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR auch hier erfüllt: Die Beschuldigte hat den Straf- und Zivilkläger sowohl durch ihre Schreiben und die damit verbundenen (versuchten) Nötigungen, Verleumdung und üble Nachrede sowie aufgrund körperlicher Auseinandersetzungen in seiner Persönlichkeit verletzt und damit in kausaler Weise eine immaterielle Unbill von einer objektiv und subjektiv gewissen Schwere herbeigeführt. Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.