Die Beschuldigte anerkennt ihrerseits gemäss dem Antrag und den Ausführungen ihres Verteidigers in der oberinstanzlichen Verhandlung eine Genugtuung im Umfang von höchstens CHF 1‘500.00 zu schulden (pag. 1487). Demgegenüber seien die von der Vorinstanz festgelegten Genugtuungsbeträge zu hoch und zu Unrecht zugesprochen worden. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der Intensität der Eingriffe seien sie Beträge nicht gerechtfertigt (pag. 1460). Unzweifelhaft sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art.