31. Genugtuungsforderung von D.________ Der Straf- und Zivilkläger fordert von der Beschuldigten ebenfalls eine Genugtuung. Die Vorinstanz sprach dem Straf- und Zivilkläger eine solche von CHF 5‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. Juni 2013 zu (pag. 809). Der Straf- und Zivilkläger beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Abweisung der Berufung in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1485). Die Beschuldigte anerkennt ihrerseits gemäss dem Antrag und den Ausführungen ihres Verteidigers in der oberinstanzlichen Verhandlung eine Genugtuung im Umfang von höchstens CHF 1‘500.00 zu schulden (pag.