Vor diesem Hintergrund und im Lichte der Schwere der Verletzung sowie aufgrund der Dauer und der Anzahl Vorfälle erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 als etwas zu hoch. Die Kammer erachtet eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 4'000.00 als angemessen. C.________ ist somit für das Ge- 48 schehene eine Genugtuungssumme von CHF 4‘000 nebst Zins zu 5% seit dem 20. Juni 2013 zuzusprechen.