49 Abs. 1 OR vorliegend erfüllt: Die Beschuldigte hat den Straf- und Zivilkläger durch ihre Schreiben und die damit verbundenen versuchten Nötigungen, Drohungen, Beschimpfungen und der üblen Nachrede in seiner Persönlichkeit verletzt und damit in kausaler Weise eine immaterielle Unbill von einer objektiv und subjektiv gewissen Schwere herbeigeführt. Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 860, S. 50 der Urteilsbegründung): Im Zeitraum vom 20.06.2013 bis am 25.07.2013 verwendete A.________ das durch sie gefälschte Geständnis, welches C.____