Demgegenüber seien die von der Vorinstanz festgelegten Genugtuungsbeträge zu hoch und zu Unrecht zugesprochen worden. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der Intensität der Eingriffe seien die Beträge nicht gerechtfertigt (pag. 1460). Unzweifelhaft sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR vorliegend erfüllt: Die Beschuldigte hat den Straf- und Zivilkläger durch ihre Schreiben und die damit verbundenen versuchten Nötigungen, Drohungen, Beschimpfungen und der üblen Nachrede in seiner Persönlichkeit verletzt und damit in kausaler Weise eine immaterielle Unbill von einer objektiv und subjektiv gewissen Schwere herbeigeführt.