47 Zins zu 5% seit dem 20. Juni 2013 zu (pag. 808). Der Straf- und Zivilkläger beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Abweisung der Berufung in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1485). Die Beschuldigte anerkennt ihrerseits gemäss dem Antrag und den Ausführungen ihres Verteidigers in der oberinstanzlichen Verhandlung eine Genugtuung im Umfang von höchstens CHF 1‘500.00 zu schulden (pag. 1487). Demgegenüber seien die von der Vorinstanz festgelegten Genugtuungsbeträge zu hoch und zu Unrecht zugesprochen worden.