46 Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Die Vorinstanz führte aus, dass die Beschuldigte bereits im Februar 2013 wegen versuchter Nötigung und unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen verurteilt worden sei. Mittlerweile sei die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung im Dezember 2014 verurteilt worden (pag. 857, S. 47 der Urteilsbegründung). Unterdessen liegt ein weiterer Strafbefehl vom 26. Februar 2015 wegen Verleumdung vor. Darüber hinaus zeigt die Beschuldigte keine Einsicht. Die Legalprognose ist entsprechend schlecht.