BGE 135 IV 180, E. 1.4). Die Beschuldigte verfügt über eine monatliche Witwenrente von CHF 1'000.00 sowie Vermögen in Form eines Hauses. Ferner weist sie nach eigenen Angaben Schulden von mehr als CHF 300‘000.00 auf und bezahlt im Zusammenhang mit der Hypothek jährlich einen Betrag von CHF 6‘500.00. Unter diesen Umständen erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 als angemessen.