In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Tagessatzhöhe und zum bedingten Vollzug kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 856 f., S. 46-47 der Urteilsbegründung). Die Beschuldigte gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an über eine Witwenrente in der Höhe von CHF 1'000.00 zu verfügen. Als Vermögen habe sie das Haus, welches sie J.________ abgekauft habe. Dieses gehöre jetzt ihr und sei mit einer Hypothek von CHF 200‘000.00 belastet. Sie bezahle jährlich CHF 6‘500.00. Sie habe genug Arbeit mit dem Verfahren. Sie arbeite, aber niemand bezahle sie dafür (pag.