Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich und zudem wird aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen sein. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten trotz der zu berücksichtigenden Vorstrafe gerade noch neutral aus.