45 Die Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Die Beschuldigte ist im Hinblick auf die verfassten Schreiben geständig. Sie sah die Schuld aber nicht bei sich, sondern bei den anderen und erachtete ihr Vorgehen als angemessen. Sie zeigte keine Einsicht und Reue, weshalb sich das Geständnis nicht strafmindernd auswirkt.