Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz an, da nur wenige Angaben über die Beschuldigte vorliegen. Die persönlichen Verhältnisse geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und sind neutral zu werten. Die Beschuldigte ist einschlägig wegen Nötigung vorbestraft, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Da vorliegend Zusatzstrafen ausgesprochen werden und diese die erwähnten und im Strafregister eingetragenen Strafbefehle vom 16. Dezember 2014 und vom 26. Februar 2015 betreffen, werden diese Strafbefehle nicht zusätzlich als Vorstrafen berücksichtigt.