26. Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten Folgendes aus (pag. 855, S. 45 der Urteilsbegründung): Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von A.________ ist nur wenig bekannt, da sie hierzu kaum bereit war, Angaben zu machen (pag. 371 f.). A.________, geboren am .________, stammt ursprünglich aus AB.________. Sie ist im Besitz eines Niederlassungsausweises C. Sie lebt in O.________ und ist verwitwet. Einer bezahlten Arbeit geht sie nicht nach (pag. 371).