24. Zur Sachbeschädigung Die vorgenannten Richtlinien sehen eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor, wenn der Täter den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und dabei ein Schaden von knapp CHF 300.00 entsteht. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2017, S. 47) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.01.2013, S. 44). Die Beschuldigte beschädigte im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung vom 6. Juli 2013 die Brille von D.________, wobei sie eventualvorsätzlich handelte. Die Kammer erachtet deshalb eine Strafe von 10 Strafeinheiten als angemessen.