Dennoch behielt sie ihr bisheriges Vorgehen bei und wendete sich mit ihren Vorwürfen nicht nur an ihn, sondern führte in Kopie u.a. die Poli- zei- und Militärdirektion, die Kantonspolizei zahlreicher Kantone und die Presse auf. Auch wenn die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ausführte, dass sie dieses Schreiben nicht allen aufgeführten Stellen zukommen liess, bestätigte sie doch, es einigen zugestellt zu haben. Das Vorgehen der Beschuldigten ist als ausufernd zu bezeichnen und steht in keinem Verhältnis zu allfälligen verfolgten Zielen. Die Beschuldigte handelte schliesslich vorsätzlich. Die